Betäubungsmittelstrafrecht

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es eine Vielzahl an Besonderheiten, die der Strafverteidiger kennen und beachten muss.

Zu den Betäubungsmitteln zählen all jene Stoffe (Drogen), die in den Anlagen zum BtMG aufgeführt sind.

Der Eigenkonsum der gängigen Betäubungsmittel, wie Marihuana, Cannabis, Kokain und Ecstasy ist grundsätzlich straflos. Regelmäßig ist der Konsument besagter Drogen aber auch Besitzer, so dass sich hieraus eine Strafbarkeit aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) ergeben kann.

Mit Strafe bedroht ist zudem das Handeltreiben. Unter dem Begriff des Handeltreibens versteht die Rechtsprechung, das Eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt.

Eigennützigkeit liegt dann vor, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet ist oder er sich dadurch einen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen Vorteil davon verspricht.

Eine besondere Möglichkeit bietet das Betäubungsmittelstrafrecht bei der Vollstreckung der Strafe. Hier ist die sogenannte „Therapie statt Strafe“ möglich. 

Hierbei sollen drogenabhängigen Verurteilten durch die Möglichkeit einer Therapie außerhalb der JVA Gelegenheit zur Heilung von ihrer Sucht gegeben werden

Strafverteidiger Berlin - Betäubungsmittelstrafrecht ist eine Internetseite von Rechtsanwalt Florian Schoenrock.